Sachverhalt

Jean Dénervaud hat gegen seinen Bruder Francis Dénervaud eine Erbschaftsklage erhoben, um seine Stellung als eingesetzter Erbe des verstorbenen Paul Mossu anerkennen zu lassen und die Vermögenswerte, die Paul Mossu zu Lebzeiten an Francis Dénervaud übertragen hatte, in die Erbmasse zurückzuholen, da der Übertragungsakt aufgrund der Urteilsunfähigkeit von Paul Mossu nichtig sei. Das Kantonsgericht Freiburg hat die Klage gutgeheißen, die Nichtigkeit des Vermögensaufgabeakts vom 17. September 1957 und des Rückzugsakts vom 25. August 1958 ausgesprochen und Jean Dénervaud als eingesetzten Erben des verstorbenen Paul Mossu durch das öffentliche Testament vom 27. Mai 1955 anerkannt.

Erwägungen

3. Die von Jean Dénervaud erhobene Klage vereinte eine Erbschaftsklage und eine Klage auf Nichtigkeit des Vermögensaufgabeakts. Diese Kumulierung ändert nicht den Charakter des Begehrens, da sich Jean Dénervaud lediglich auf seine Stellung als eingesetzter Erbe beruft, um den Besitz der zum Nachlass des verstorbenen Paul Mossu gehörenden Vermögenswerte zu verlangen. 4. Die einjährige Verjährungsfrist der Klage auf Aufhebung des Rückzugsakts vom 25. August 1958 konnte erst nach dem Tod von Paul Mossu am 1. März 1961 zu laufen beginnen. Jean Dénervaud erlangte genaue Kenntnis dieses Akts erst in der Verhandlung vor dem Zivilgericht Glâne am 18. November 1963, so dass die am 17. Februar 1964 erhobene Nichtigkeitsklage nicht verjährt war. 5. Der Kläger, der sich als Erbe bezeichnet und die in den Besitz des Beklagten übergegangenen Vermögenswerte in die Erbmasse zurückholen will, hat das Recht, eine Erbschaftsklage zu…