Art. 600 ZGB
Verjährung
1 Die Erbschaftsklage verjährt gegenüber einem gutgläubigen Beklagten mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, da der Kläger von dem Besitz des Beklagten und von seinem eigenen bessern Recht Kenntnis erhalten hat, in allen Fällen aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tode des Erblassers oder dem Zeitpunkte der Eröffnung seiner letztwilligen Verfügung an gerechnet.
2 Gegenüber einem bösgläubigen Beklagten beträgt die Verjährungsfrist stets 30 Jahre.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 75_II_2880 Zitierungen27.10.1949 · 0 Zitierungen
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2BGE 43_II_5790 Zitierungen01.01.1917 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Lastenbereinigung und Erbschaftsklage0 Zitierungen
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Anordnung erbgangssichernder Massnahmen / Testamentseröffnung0 ZitierungenLF220032· 06.05.2022 · 0 Zitierungen
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Testamentseröffnung0 ZitierungenLF190033· 01.07.2019 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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