Art. 600 ZGB

Verjährung

1 Die Erbschaftsklage verjährt gegenüber einem gutgläubigen Beklagten mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, da der Kläger von dem Besitz des Beklagten und von seinem eigenen bessern Recht Kenntnis erhalten hat, in allen Fällen aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tode des Erblassers oder dem Zeitpunkte der Eröffnung seiner letztwilligen Verfügung an gerechnet.
2 Gegenüber einem bösgläubigen Beklagten beträgt die Verjährungsfrist stets 30 Jahre.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 75_II_288
    27.10.1949 · 0 Zitierungen
  2. 2
    BGE 43_II_579
    01.01.1917 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Lastenbereinigung und Erbschaftsklage
    · 06.07.2026 · 0 Zitierungen
  • Anordnung erbgangssichernder Massnahmen / Testamentseröffnung
    LF220032
    · 06.05.2022 · 0 Zitierungen
  • Testamentseröffnung
    LF190033
    · 01.07.2019 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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