Erwägungen
Der Verstorbene, ein Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz, verstarb am 19. Mai 2003. Er hatte die Stiftung S. durch ein eigenhändiges Testament vom 12. Mai 1999 als Universalerbin eingesetzt. Seine Witwe T. und seine Tochter V. wurden auf ihren Pflichtteil beschränkt. Am 22. April 2002 hatte der Verstorbene auch Vermächtnisse angeordnet. Am 9. Mai 2003 hatte er den Anwalt Z. als Testamentsvollstrecker ernannt. Der Testamentsvollstrecker Z. hat eine Erbschaftsklage und Rechnungslegungsklage gegen die liechtensteinischen Unternehmen F. AG, Establishment Y. in Liquidation und Establishment X. erhoben und die Herausgabe von 25 Kunstwerken und aller anderen zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte und Forderungen verlangt. Das Gericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen in der Schweiz wurde für diese Klage für zuständig erklärt.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die vom Testamentsvollstrecker erhobene Klage eine Erbschaftsklage im Sinne von Art. 598 ZGB darstellt. Obwohl der Kläger auch vertragliche Ansprüche geltend macht, stützt sich seine Klage hauptsächlich auf seine Eigenschaft als Erbe. Die Beklagten, die keine Erben sind, machen besondere Titel (Schenkung, Kauf) geltend, um ihren Besitz am Nachlassvermögen zu rechtfertigen. In diesem Fall muss das Gericht zunächst die Gültigkeit dieser besonderen Titel prüfen, was in die Zuständigkeit des Gerichts am letzten Wohnsitz des Verstorbenen in der Schweiz gemäß Art. 86 Abs. 1 IPRG fällt.
Hinsichtlich des Antrags auf Rechnungslegung hat das Bundesgericht entschieden, dass dieser…