Erwägungen
[A.] verstarb am 9. Mai 1998 und hinterließ ihre drei Kinder B., C. und D. als gesetzliche Erben. In einem Testament vom 11. Oktober 1996 hatte sie X. ein Vermächtnis von 150'000 Franken (moralische Schuld) vermacht. In einem späteren Testament vom 16. November 1997 widerrief sie jedoch alle früheren Verfügungen, ohne dieses Vermächtnis zu erneuern. Die Erben erfuhren von diesen beiden Testamenten am 10. Juni 1998.
Trotz des Widerrufs des Vermächtnisses zahlte die Bank am 20. Oktober 1998 den Betrag von 150'000 Franken an X. aus dem Nachlass von [A.] aus. Die Erben wurden darüber am 24. März 1999 informiert. Später wurden weitere Testamente und Kodizille gefunden, in denen [A.] alle früheren Verfügungen für ungültig erklärte, ohne das Vermächtnis an X. zu erneuern.
Am 27. Dezember 2000 erhob [Z.] als offizieller Vertreter der Erbengemeinschaft von [A.] eine Klage auf Rückerstattung des Betrags von 150'000 Franken gegen X.
Erwägungen
Das Gericht musste zunächst die Art der von [Z.] erhobenen Klage bestimmen. Obwohl die kantonale Behörde zögerte, die Klage als Erbschaftsklage einzustufen, sah das Gericht die Klage auf ungerechtfertigte Bereicherung als die am besten geeignete an.
Der Vertreter der Erbengemeinschaft versuchte nämlich nicht, einen…