Erwägungen
Der Rechtsstreit betrifft A., die Mutter, und B., den Vater, in Bezug auf die Änderung des 2008 ergangenen Scheidungsurteils. Der Vater hat 2014 einen Antrag gestellt, um das Besuchsrecht der Mutter auszusetzen und den von ihr zu leistenden Unterhaltsbeitrag für ihre beiden Kinder zu erhöhen. Das Bezirksgericht Ostwaadt hat den Antrag des Vaters 2017 teilweise gutgeheißen. Die Mutter hat Berufung eingelegt, aber das Zivilberufungsgericht des Kantonsgerichts Waadt hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Die Mutter hat dann Beschwerde beim BGE erhoben, der ihre Beschwerde teilweise gutgeheißen hat.
Erwägungen
Der BGE hat entschieden, dass wenn das Verfahren der unbeschränkten Untersuchungsmaxime unterliegt, wie es im Familienrecht der Fall ist (Art. 296 Abs. 1 ZPO), die Parteien auch dann nova in der Berufung vorbringen können, wenn die restriktiven Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. In diesem Verfahrenstyp muss das…