Sachverhalt

Der Streit betrifft H.X. gegen Y. Versicherungen AG. H.X. hat Beschwerde gegen ein Urteil des kantonalen Gerichts eingelegt, das es abgelehnt hat, zwei von ihm als Zeugen benannte Ärzte im Berufungsverfahren anzuhören. Das kantonale Gericht war der Ansicht, dass diese Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO bereits in erster Instanz hätten geltend gemacht werden müssen.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es ist der Ansicht, dass Art. 317 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit der Parteien, neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren geltend zu machen, abschliessend und autonom regelt. Eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, der das Verfahren in erster Instanz betrifft, ist daher nicht möglich.

Das Gericht weist darauf hin, dass der Wortlaut von Art. 317 Abs. 1 ZPO vom Gesetzgeber sorgfältig geprüft wurde, der die Möglichkeit einer Verweisung auf das Verfahren in erster Instanz bewusst ausgeschlossen hat. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, wie im…