Sachverhalt
Parteien: [A. AG] (Klägerin/Beschwerdeführerin) und [B.] Sàrl (Beklagte/Beschwerdegegnerin).
Sachverhalt:
- Die Klägerin stellte ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt des Kantons Aargau mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von Fr. 1'266.75 nebst Zinsen und Betreibungskosten zu verpflichten.
- Nach einem Kostenvorschuss und einer Vergleichsofferte der Klägerin, die die Beklagte akzeptierte, wurde der Vergleich gerichtlich genehmigt und das Verfahren als erledigt abgeschrieben.
- Der Friedensrichter auferlegte die Kosten der Klägerin gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. b ZPO.
- Die Klägerin beantragte die Rückerstattung des Kostenvorschusses oder eine Änderung der Kostenverteilung, was der Friedensrichter ablehnte.
- Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte die Kostenverteilung des Friedensrichters und wies die Beschwerde der Klägerin ab.
Beschwerde: Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts und die Verlegung der Kosten auf die Beschwerdegegnerin.
Erwägungen
1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist nur zulässig, wenn die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- erreicht wird oder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde die Streitwertgrenze nicht erreicht, und die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Daher war die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig.
2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn verfassungsmässige Rechte verletzt wurden. Die Beschwerdeführerin musste klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Die Beschwerdeführerin konnte dies nicht hinreichend tun, insbesondere konnte sie nicht nachweisen, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz…