Art. 207 ZPO

Kosten des Schlichtungsverfahrens

1 Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt:
  1. a. wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht;
  2. b. wenn das Verfahren wegen Säumnis abgeschrieben wird;
  3. c. bei Erteilung der Klagebewilligung.
2 Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Berücksichtigung des Selbstverschuldens bei der Ausrichtung und Bemessung einer Genugtuung nach OHG
    · 05.11.1997 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Zivilprozess, Kosten
    · 12.11.2013 · 9 Zitierungen
  • 23.03.2012 · 4 Zitierungen
  • Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
    VO110156
    · 23.01.2012 · 2 Zitierungen

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