Art. 207 ZPO
Kosten des Schlichtungsverfahrens
1 Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt:
- a. wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht;
- b. wenn das Verfahren wegen Säumnis abgeschrieben wird;
- c. bei Erteilung der Klagebewilligung.
2 Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Berücksichtigung des Selbstverschuldens bei der Ausrichtung und Bemessung einer Genugtuung nach OHG0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Zivilprozess, Kosten9 Zitierungen
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4 Zitierungen23.03.2012 · 4 Zitierungen
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Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege2 ZitierungenVO110156· 23.01.2012 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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