Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Frage, ob einem Dritten, der nicht Partei des Verfahrens war, Prozesskosten auferlegt werden können. Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sämtliche zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt. Der Beschwerdeführer 1 rügte, dass diese Bestimmung eine Kostenauflage an Dritte nicht zulasse.

Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 107 ZPO nur die Kostenverteilung unter den Prozessparteien regelt und keine Grundlage für eine Kostenauflage an einen Dritten bietet. Die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer 1 als Drittem die Verfahrenskosten nicht gestützt auf diese Bestimmung auferlegen dürfen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte daraufhin, ob sich die Kostenverlegung auf Art. 108 ZPO stützen lässt, der die Auferlegung unnötiger Prozesskosten an den Verursacher vorsieht.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 1 als Aussenstehender eine Generalversammlung abgehalten und sich selbst zum alleinigen Verwaltungsrat gewählt hatte, obwohl er dazu nicht berechtigt war. Dieses Verhalten habe den Prozess zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin 2 verursacht. Daher sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die…