Art. 104 ZPO
Entscheid über die Prozesskosten
1 Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid.
2 Bei einem Zwischenentscheid (Art. 237) können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden.
3 Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache entschieden werden.
4 In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kostenverteilung bei vorsorglicher Beweisführung in einem eigenständigen Verfahren (Art. 106, 107 Abs. 1 lit. f und Art. 158 ZPO)23 Zitierungen
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2Kostenlosigkeit des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege16 Zitierungen
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3Anschlussberufung, Kostenverteilung13 Zitierungen
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4Kosten der berufsmässigen Vertretung9 Zitierungen
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5Kostenverlegung im Streitverkündungsprozess1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung)44 Zitierungen
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Auftrag, Werkvertrag, Kostenregelung38 Zitierungen
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Forderung34 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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