Sachverhalt
Parteien und Verfahren: Der Beschwerdeführer [A.] (Bauleiter und Kläger) machte vor Bezirksgericht Meilen gegen seine vier Mitgesellschafter eine Forderungsklage anhängig. Die Beklagten waren [B.] (Beklagter 1), das Ingenieurbüro [C.] (Beklagter 2), die [D. AG] (Beklagte 3) und die [E. AG] (Beklagte 4, Rechtsnachfolgerin der [H. AG] ). Die Parteien bildeten ein Baukonsortium in Form einer einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) zum Erwerb, zur Überbauung und zum Verkauf von Stockwerkeigentum auf einem Bauland in [U.] .
Konsortialvertrag: Gemäss Ziff. X Abs. 2 des Konsortialvertrages vom 17. Januar 2008 darf jeder Gesellschafter Arbeiten aus seiner Branche zu mittleren Konkurrenzpreisen übernehmen. Die Geschäftsführung legt die mittleren Konkurrenzpreise aus der Offerte des Gesellschafters und drei unabhängigen Unternehmen fest; der Werkvertrag ist der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Prozessgeschichte: Mit Klagebewilligung vom 26. Juni 2012 und Klageschrift vom 27. Juli 2012 forderte der Kläger Fr. 40'018.30 bzw. einen höheren Betrag gemäss Beweisergebnis sowie Auslagenersatz von Fr. 7'248.15, nebst Zins; zudem Fr. 103.-- Zahlungsbefehlskosten und Rechtsöffnung gegen Beklagten 1. Die Beklagten erhoben eine Schiedseinrede, die das Bundesgericht mit Urteil 4A_562/2013 vom 30. Juni 2014 verwarf. Das Obergericht setzte am 21. August 2014 die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 5'300.-- fest und überliess die Prozesskostenregelung dem Bezirksgericht.
Erstinstanzlicher Entscheid: Das Bezirksgericht verpflichtete die Beklagten am 28. Dezember 2018 zur Zahlung von Fr. 7'248.15 nebst Zins; im Übrigen wies es die Klage ab. Es erwog, der Nachweis einer baukostenabhängigen Honorarvereinbarung scheitere am Formvorbehalt in Ziff. X Abs. 2 und sei auch sonst nicht erbracht. Eine Entschädigung nach Aufwand verneinte es, weil der Kläger die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten rund 2'000 Stunden nicht substanziiert habe. Die Kosten wurden zu 85 % dem Kläger und zu 15 % den Beklagten auferlegt.
Obergerichtlicher Entscheid: Auf Berufung und Kostenbeschwerde des Klägers stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. Februar 2020 die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Entscheids im gutgeheissenen Umfang fest und wies das Begehren um Rechtsvorschlagsbeseitigung und Zahlungsbefehlskosten ab. Im Übrigen wies es die Berufung ab. Es hielt fest, mangels Schriftlichkeit könne keine gültige Honorarvereinbarung bestehen; eine mündliche oder konkludente Vereinbarung müsse nicht geprüft werden. Die Substanziierungsanforderungen des Bezirksgerichts seien nicht überhöht gewesen.
Anträge vor Bundesgericht: Der Kläger beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Rückweisung zur weiteren Behandlung der Berufung bzw. zur Neubeurteilung; eventualiter eine Prozessentschädigung von Fr. 5'730.--, Auferlegung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr an die Beklagten mit Rückerstattung des Kostenvorschusses von Fr. 4'750.-- und hälftige Verteilung der erstinstanzlichen Gebühren. Die Beschwerdegegner beantragten Abweisung. Das Obergericht verzichtete auf Vernehmlassung; der Kläger reichte eine Beschwerdereplik ein.
Erwägungen
Parteibezeichnung (E. 1): Das Obergericht bezeichnete die Beklagte 4 als '[G. AG] ', während das Bezirksgericht die '[E. AG] ' als Rechtsnachfolgerin der [H. AG] aufgeführt hatte. Die Abweichung wurde im angefochtenen Entscheid nicht begründet. Das Bundesgericht nahm im Rubrum wieder die [E. AG] auf; die Bezeichnung im obergerichtlichen Urteil sei entweder ein Versehen oder ungenügend begründet (Art. 112 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG).
Anforderungen an die Beschwerde (E. 2-5): Da die Beschwerde in Zivilsachen reformatorisch ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss grundsätzlich ein materieller, bei Geldforderungen beziffelter Antrag gestellt werden. Ein Rückweisungsantrag genügt ausnahmsweise, wenn das Bundesgericht mangels Sachverhaltsfeststellungen nicht selbst entscheiden kann; dies war hier im Hauptpunkt der Fall. Der erstinstanzliche Entscheid ist nicht Anfechtungsobjekt (Art. 75 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber nur die gerügten Punkte unter Beachtung der Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Sachverhaltsrügen unterliegen dem strengen Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG); Willkür liegt nur vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist keine appellatorische Instanz.
Formelle Mängel (E. 5): Die Beschwerde ist weitgehend mangelhaft begründet. Erstens übt sie appellatorische Kritik an der Auffassung, die Vergütung sei konkludent vereinbart worden. Zweitens kritisiert sie über weite Strecken den nicht anfechtbaren erstinstanzlichen Entscheid. Drittens fehlen präzise Aktenhinweise für behauptete Sachverhaltsergänzungen (z.B. zur Behauptung eines konkludenten Vertragsschlusses oder zur Neuheit von Vorbringen im Berufungsverfahren). Viertens ist die Behauptung der Notorietät, die Parteien seien Baufachleute, nicht dargelegt. Fünftens setzt sich der Kläger nicht damit auseinander, dass die Beschwerdegegner einen nicht schriftlichen Vertrag als ungenügend erachteten.
Materielle Prüfung der Vergütungsvereinbarung (E. 6): Selbst wenn Ziff. X Abs. 2 keinen Schriftlichkeitsvorbehalt enthalte, reichten die vom Kläger angeführten Umstände nicht, um auf eine baukostenabhängige Vergütungsvereinbarung zu schliessen. Die Vertragsauslegung…