Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin B. erhob vor dem Arbeitsgericht Zürich eine Teilklage gegen die Beschwerdeführerin A. AG auf Bezahlung von CHF 14'981.25 zuzüglich Zins für Überzeitentschädigung aus dem Jahr 2016. Die A. AG erhob daraufhin eine negative Feststellungswiderklage, mit der sie die gerichtliche Feststellung verlangte, dass sie B. "keine Entschädigung aus Überzeit" schulde.
Der Einzelrichter am Arbeitsgericht trat auf die Widerklage nicht ein, da deren Streitwert von über CHF 30'000.- die Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens zur Folge hätte. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheidung.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurück. Es entschied, dass die negative Feststellungswiderklage der A. AG zulässig ist.
Erwägungen
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es grundsätzlich nicht zulässig, im vereinfachten Verfahren eine Widerklage zu erheben, die aufgrund ihres Streitwerts von über CHF 30'000.- in den Geltungsbereich des ordentlichen Verfahrens fällt.
Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass diese Regel nicht gilt, wenn die beklagte Partei als Reaktion auf eine echte Teilklage eine negative Feststellungswiderklage erhebt. Die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO ist nicht auf den Fall beschränkt, dass es sich bei der Hauptklage um eine sogenannte echte Teilklage handelt, sondern gilt allgemein dann, wenn die Teilklage eine Ungewissheit zur Folge hat, die es rechtfertigt, die Feststellung des Nichtbestands einer Forderung oder eines…