Erwägungen

A. wurde von der B. GmbH mit Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2018 betrieben. A. erhob Rechtsvorschlag. Am 21. September 2018 stellte B. GmbH ein Gesuch um Rechtsöffnung, welches das Bezirksgericht Meilen am 27. Dezember 2018 ohne Eintritt abwies. Am 24. Januar 2019 ersuchte A. das Betreibungsamt um Nichtbekanntgabe der Betreibung gemäß Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG. Das Betreibungsamt wies das Gesuch ab, da ein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet worden sei. A. erhob daraufhin betreibungsrechtliche Beschwerde, welche die kantonalen Aufsichtsbehörden abwiesen. Mit Beschwerde in Zivilsachen gelangte A. schließlich an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Gemäß Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ist für die Nichtbekanntgabe einer Betreibung lediglich entscheidend, ob der Gläubiger rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Der Ausgang dieses Verfahrens, also ob der Gläubiger damit erfolgreich war oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Die Vorinstanz hat daher zu Recht entschieden, dass das erfolglose Rechtsöffnungsverfahren der Betreibungsgläubigerin der Nichtbekanntgabe der Betreibung nicht entgegensteht.

Das Bundesgericht führt weiter aus, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG einen raschen, einfachen und kostengünstigen Rechtsbehelf schaffen wollte, um Mitteilungen an Dritte über Betreibungen…