Erwägungen

Die A. AG mit Sitz in der Schweiz, die B. SA mit Sitz ebenfalls in der Schweiz und die C. Limited mit Sitz in Großbritannien (Beschwerdeführerinnen) reichten eine negative Feststellungsklage beim Handelsgericht des Kantons Bern ein. Sie beantragten die Feststellung, dass sie keine Pflicht zur Belieferung der D. Limited mit Sitz in Großbritannien (Beschwerdegegnerin) mit Ersatzteilen für Produkte ihres Konzerns treffen und dass sie der Beschwerdegegnerin wegen der Beendigung der Belieferung nichts schulden.

Das Handelsgericht trat nicht auf die Klage ein, da es den Beschwerdeführerinnen an einem rechtsgenüglichen Feststellungsinteresse fehle. Die Beschwerdeführerinnen fochten den Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen an.

Erwägungen

Das Bundesgericht heißt die Beschwerde gut und weist die Sache zu neuer Behandlung an die Vorinstanz zurück.

Das Bundesgericht führt aus, dass das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) die Frage des Feststellungsinteresses nicht regelt, sondern diese nach Landesrecht zu beurteilen ist. Als Prozessvoraussetzung ist das Feststellungsinteresse dem Prozessrecht zuzuordnen und untersteht der lex fori, also…