Sachverhalt

Parteien und Verfahren: Die Beschwerdeführerin [A.] war Aktionärin der [F. AG] und Mitglied des Verwaltungsrats mehrerer miteinander verbundener Aktiengesellschaften mit Sitz in U. ([B. AG] , [C. AG] , [D. AG] , [E. AG] und [F. AG] ). Die fünf Gesellschaften bildeten die Beschwerdegegnerinnen.

Ausgangslage: Am 8. Februar 2016 beschlossen Verwaltungsrats- und Generalversammlungen der [B. AG] , [C. AG] , [D. AG] und [E. AG] deren Auflösung zum Zweck der Liquidation und setzten jeweils die [H. GmbH] als Liquidatorin ein. Die Beschwerdeführerin stimmte gegen die Auflösung. Gleichentags wurden Handelsregistersperren beantragt und verhängt, die das Obergericht des Kantons Zug am 9. November 2016 bestätigte. Die Auflösungsbeschlüsse wurden nie im Handelsregister eingetragen.

Klage und Widerruf: Am 15. Februar 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug Klage und verlangte die Feststellung der Nichtigkeit der Auflösungsbeschlüsse vom 8. Februar 2016 sowie die definitive Abweisung der Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister. Sie rügte die Missachtung aktienrechtlicher Regeln über Zuständigkeit, Beschlussfassung und Vertretung. Am 13. April 2018 bzw. 31. Juli 2018 wurden die Auflösungsbeschlüsse widerrufen. Die beklagten Gesellschaften beantragten daraufhin die Abschreibung als gegenstandslos, während die Beschwerdeführerin an ihren Feststellungsbegehren festhielt.

Vorinstanzen: Das Kantonsgericht Zug wies das Handelsregisteramt an, die Anmeldung der Auflösungsbeschlüsse definitiv abzuweisen, verneinte im Übrigen ein Feststellungsinteresse und schrieb das Verfahren als gegenstandslos ab. Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts trat auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Akten zur Prüfung einer Umdeutung in eine Berufung an die I. Zivilabteilung. Diese wies die Berufung mit Urteil vom 21. April 2020 ab.

Vor Bundesgericht: Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen

Zulässigkeit: Das angefochtene Urteil ist ein Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75 und 90 BGG). Der Streitwert übersteigt die Schwelle von Fr. 30'000.-- nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig. Ein formeller materieller Antrag fehlt zwar (Art. 42 Abs. 1 BGG), doch geht aus der Begründung klar hervor, dass die Feststellung der Nichtigkeit der Auflösungsbeschlüsse verlangt wird.

Feststellungsinteresse: Eine Feststellungsklage setzt ein aktuelles und praktisches schutzwürdiges Interesse voraus (Art. 88 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Im gesellschaftsrechtlichen Bereich gilt ein weitgefasster Interessenbegriff, der die Absicht zur Wahrnehmung der Gesellschaftsinteressen genügen lässt, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel, wenn eine Leistungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht; die Feststellungsklage ist insofern subsidiär.

Fehlende Ungewissheit nach dem Widerruf: Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass bereits mit der Vermögensverteilung begonnen worden wäre oder die Gültigkeit der Widerrufsbeschlüsse fraglich sei. Entweder waren die Auflösungsbeschlüsse von Anfang an nichtig oder sie wurden gültig widerrufen. Ab den Widerrufsbeschlüssen befanden sich die Gesellschaften jedenfalls nicht mehr im Liquidationsstadium, weshalb keine Ungewissheit mehr besteht.

Ungewissheit im Zeitraum zwischen Auflösung und Widerruf: Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Gesellschaften hätten unter dem Regime nichtiger Liquidationsbeschlüsse gelebt. Sie legte jedoch nicht dar, welchen konkreten Nutzen die Feststellung der Nichtigkeit ihr oder den Gesellschaften gegenüber einer Leistungs- oder Gestaltungsklage bringen würde. Prozessrecht dient nicht der Beurteilung abstrakter Rechtsfragen ohne Wirkung auf konkrete Rechtsverhältnisse.

Erga-omnes-Wirkung…