Erwägungen
Die A. AG (Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U. Ihr einziger Aktionär ist B. Die C. GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in V. Ihre Gesellschafter sind B. (60 % des Stammkapitals) und die D. GmbH (40 % des Stammkapitals). Die Stammanteile der D. GmbH wiederum werden zu 91 % von B. gehalten; 9 % hält die D. GmbH selbst.
B. meldete beim Handelsregisteramt des Kantons Zug die Fusion der A. AG mit der C. GmbH zur Eintragung im erleichterten Verfahren an. Das Handelsregisteramt verweigerte die Eintragung, da die Voraussetzungen für eine erleichterte Fusion nach Art. 23 Abs. 1 lit. b FusG nicht erfüllt seien. Die Beschwerde der A. AG wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug und schließlich vom Bundesgericht abgewiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass das erleichterte Fusionsverfahren gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. b FusG nur bei direkten Beteiligungsverhältnissen anwendbar ist. Da B. die Anteile an der C. GmbH teilweise nur indirekt über die D. GmbH hält, sind die Voraussetzungen für eine erleichterte Fusion nicht erfüllt.
Das Gericht begründet dies damit, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Fusionsgesetzes bewusst einen Numerus clausus…