Sachverhalt
Die [X. AG] , eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [U.] , kaufte von ihrem Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsidenten [A.] eine 50%ige Beteiligung an der [Y. AG] zum Nennwert von Fr. 50'000.--. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betrachtete den Kauf als Zuschuss und erhob eine Emissionsabgabe von Fr. 3'687'000.--. Die [X. AG] machte geltend, dass es sich um eine von der Abgabe ausgenommene Umstrukturierung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a bis des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) handle.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der [X. AG] ab. Die [X. AG] legte Beschwerde bei dem Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und die Rückerstattung der bereits bezahlten Emissionsabgabe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob der Zuschuss im Zuge einer Umstrukturierung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a bis StG erfolgte und somit von der Emissionsabgabe ausgenommen ist. Es stellte fest, dass der Begriff des wirtschaftlich einer Fusion gleichkommenden Zusammenschlusses von Gesellschaften im StG nicht näher umschrieben ist, aber in der Praxis als Transaktionen bezeichnet wird, die aus irgendwelchen Gründen nicht als Fusionen abgewickelt werden, aber wirtschaftlich die gleiche Wirkung haben wie eine Fusion.
Das Gericht kam zum Schluss, dass die Einbringung der 50%igen Beteiligung an der [Y. AG] in die [X. AG] nicht als Quasifusion zu qualifizieren ist, da es an einer Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft und einem…