Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage der mehrwertsteuerlichen Steuernachfolge bei der Übertragung eines Teilvermögens im Sinne des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG). Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hatte gegenüber der B. GmbH (Übertragerin) Mehrwertsteuernachforderungen für die Jahre 2007-2012 festgestellt. Diese Nachforderungen wurden später an die A. GmbH (Übernehmerin) adressiert, da diese als Steuernachfolgerin in die Rechte und Pflichten der Übertragerin eingetreten sei.

Die Übertragerin hatte im Jahr 2016 ihren Taxibetrieb an die Übernehmerin übertragen, während sie selbst einen Limousinenservice weiterführte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Beschwerden der Übernehmerin gutgeheissen, da es die Voraussetzungen für eine Steuernachfolge als nicht erfüllt ansah. Dagegen gelangte die ESTV an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass unter dem Mehrwertsteuerrecht von 1994 und 1999 die Steuernachfolge voraussetzte, dass der bisherige Unternehmensträger wegfiel. Dies war nicht der Fall, wenn nur einzelne Aktiven und Verbindlichkeiten übertragen wurden.

Im geltenden Recht von 2009 knüpft Art. 16 Abs. 2 MWSTG jedoch an das Fusionsrecht an. Demnach kann auch bei der Übertragung eines…