Art. 69 FusG

1 Im Handelsregister eingetragene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital und im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen können ihr Vermögen oder Teile davon mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger des Privatrechts übertragen. Wenn die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaft erhalten, gilt Kapitel 3.
2 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen über den Kapitalschutz und die Liquidation.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Partielle mehrwertsteuerliche Steuernachfolge bei Übertragung eines Teilvermögens im Sinne des Fusionsgesetzes
    · 21.02.2020 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Betriebserfordernis für steuerneutrale Umstrukturierungen
    · 24.05.2016 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Privatklägerschaft einer juristischen Person per Rechtsnachfolge (nach Fusion)
    · 20.10.2014 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Erleichterte Fusion; indirekte Beteiligungsverhältnisse
    · 16.08.2022 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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