Erwägungen
Am 26. Juni 1964 wurde der Direktor Pierre Dürheim in den Verwaltungsrat der Tusa AG in Vevey gewählt. Bei der Beantragung der Eintragung des neu gewählten Mitglieds im Handelsregister gab die Gesellschaft an, dass Dürheim sie als Direktor alleine vertreten kann. Das Eidgenössische Handelsregisteramt verweigerte jedoch die Genehmigung dieser Eintragung und deren Veröffentlichung.
Die Tusa AG erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid des Eidgenössischen Amtes beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass die Verwaltungsbeschwerde zulässig sei, da das Eidgenössische Amt den Fall nach der anfänglichen Ablehnung der Eintragung nochmals in der Sache geprüft habe.
Laut dem Bundesgericht muss der Handelsregisterführer prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, sein Prüfungsermessen ist jedoch beschränkt, wenn es um die Auslegung von Regeln des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geht. Der Registerführer kann eine Eintragung nur ablehnen, wenn sie eindeutig und sicher gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstößt.
Im vorliegenden Fall befand das Bundesgericht, dass die Eintragung der Einzelvertretungsbefugnis des…