Erwägungen
Die A. AG, eine börsennotierte Gesellschaft mit Sitz in Zug, meldete dem Handelsregisteramt des Kantons Zug am 16. November 2005 eine Änderung zur Publikation an. Diese beinhaltete eine Herabsetzung des Aktienkapitals von CHF 3'838'386.30 auf CHF 1'279'462.10 durch Reduktion des Nennwertes der Aktien sowie anschließend eine ordentliche Kapitalerhöhung in zwei Schritten auf insgesamt CHF 12'478'924.20. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) verweigerte die Genehmigung der Eintragung, da die für die zweite Kapitalerhöhung vorgesehenen Sacheinlagen rund CHF 9'700'000 weniger wert waren als angenommen. Obwohl der Verwaltungsrat ein Kaduzierungsverfahren gegen den säumigen Aktionär B. eingeleitet hatte, konnte der Mangel der unzureichenden Sacheinlage dadurch nicht behoben werden.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung der Eintragung durch das EHRA aus folgenden Gründen: 1. Das Aktienrecht sieht einen Kapitalschutz vor, der verlangt, dass das in den Statuten und im Handelsregister ausgewiesene Eigenkapital der Gesellschaft auch tatsächlich vollständig zur Verfügung steht. Die Eintragung der Kapitalerhöhung als voll liberiert widerspricht jedoch dem von der Gesellschaft selbst dargestellten Sachverhalt, wonach die Einlagen unzureichend waren. 2. Der Verwaltungsrat hat die Beschlüsse der Generalversammlung zur Kapitalerhöhung…