Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung und Urkundenfälschung zu 7 Monaten Gefängnis verurteilt. Die Verurteilung basierte auf der Beteiligung des Beschwerdeführers an Scheineinzahlungen von Gesellschaftskapital bei der [K. AG] und der [K.] (D) GmbH. Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer an der Kapitalerhöhung der [K. AG] und der [K.] (D) GmbH beteiligt war und dass die Einzahlungen von Gesellschaftskapital fiktiv waren. Der Beschwerdeführer hatte die Kapitalerhöhungen öffentlich beurkundet und die Beurkundungen beim Handelsregisteramt eingereicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht wegen Erschleichung einer Falschbeurkundung und Urkundenfälschung verurteilt hatte. Das Gericht befand, dass die Vorinstanz die tatsächlichen Feststellungen korrekt getroffen hatte und dass der Beschwerdeführer sich der Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig gemacht hatte, indem er die Kapitalerhöhung bei der [K. AG] bewusst fiktiv vorgenommen hatte.
Das Gericht wies auch die Rüge des Beschwerdeführers zurück, dass die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand nicht korrekt bewertet hatte. Das Gericht befand, dass der Beschwerdeführer die Ausführung der fiktiven Kapitalerhöhungen gewollt hatte und dass er…