Erwägungen
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte den Beschwerdeführer [A.] wegen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Fr. 290'000.-- Schadenersatz an die Privatkläger [C.A.] und [B.A.]. Auf Berufung des Beschwerdeführers bestätigte das Kantonsgericht Luzern den Schuldspruch und die Verpflichtung zum Schadenersatz, reduzierte jedoch die Freiheitsstrafe auf 18 Monate.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet den vorinstanzlichen Schuldspruch als rechtmässig. Der Beschwerdeführer täuschte die Beschwerdegegner arglistig über die finanzielle Situation seiner Gesellschaften, die geplante Verwendung des Darlehens und das damit verbundene Risiko. Er machte falsche Angaben zur Existenz eines Sperrkontos mit Fr. 2 Mio. und zur unmittelbar bevorstehenden Übernahme von Tourismusobjekten in Schweden. Obwohl er rückzahlungswillig war, verbrauchte er die Darlehenssumme innerhalb von nur drei Monaten für andere Zwecke, ohne je ein Gesuch um EU-Subventionen einzureichen. Das Bundesgericht sieht darin eine arglistige Täuschung, die den Tatbestand des Betrugs erfüllt. Der Beschwerdeführer handelte zudem mit Bereicherungsabsicht, da er um die finanzielle…