Erwägungen
Der Beschwerdeführer [Y.] wurde zusammen mit seinem Mittäter [X.] beschuldigt, in den Jahren 2002 bis 2003 insgesamt 22 Aktiengesellschaften gegründet zu haben, bei denen das einbezahlte Gründungskapital von jeweils Fr. 100'000.-- nach der Gründung wieder abgezogen und für weitere Gründungen verwendet wurde. Dadurch wurde den beurkundenden Notaren und dem Handelsregisterführer vorgespiegelt, das Aktienkapital sei vollständig liberiert und der Gesellschaft zur freien Verfügung gestellt worden, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall war. Das Bezirksgericht Lenzburg und das Obergericht des Kantons Aargau verurteilten [Y.] wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch. Es führte aus, dass die öffentliche Beurkundung der Gründung einer Aktiengesellschaft nicht nur die Abgabe der Erklärungen, sondern auch deren Wahrheit beglaubigt. Wenn das Gründungskapital entgegen den Angaben in der Urkunde nicht zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft stand, sondern sofort wieder abgezogen wurde, liegt eine Erschleichung einer falschen Beurkundung vor. Daran ändert nichts, dass das Geld beim Gründungsakt tatsächlich vorhanden war und formal als Darlehen an die…