Sachverhalt
Am 9. Juni 1933 sprach das Bezirksgericht Brugg auf Antrag der Ehefrau die Scheidung zwischen Fritz [B.] und Marguerite G. gemäß Art. 142 ZGB aus, da hauptsächlich der Ehemann verschuldet war. Die Parteien schlossen dann eine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung, wonach Fritz [B.] seiner Ex-Frau eine monatliche lebenslange Rente von CHF 200.- oder bis zu ihrer Wiederverheiratung zahlen sollte. Nach dem Tod von Fritz [B.] am 2. März 1957 weigerte sich dessen Witwe, diese Rente weiter zu zahlen. Die Ex-Frau erhob daraufhin eine Feststellungsklage, um festzustellen, dass die Witwe zu dieser Leistung verpflichtet sei. Das Kantonsgericht Zürich wies diesen Antrag ab.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die in der Scheidungsvereinbarung vorgesehene Rente nicht als auf die Erben von Fritz [B.] übertragbar angesehen werden kann. Diese Rente diente nämlich dazu, den Verlust des Anspruchs der Ex-Frau auf ehelichen Unterhalt infolge der Scheidung auszugleichen, und diese Unterhaltspflicht erlischt mit dem Tod des Schuldners. Nichts in der Vereinbarung lässt darauf schließen, dass die Rente andere Grundlagen hatte, wie etwa eine Entschädigung für den…