Art. 516 OR
Inhalt
1 Die Leibrente kann auf die Lebenszeit des Rentengläubigers, des Rentenschuldners oder eines Dritten gestellt werden.
2 In Ermangelung einer bestimmten Verabredung wird angenommen, sie sei auf die Lebenszeit des Rentengläubigers versprochen.
3 Eine auf die Lebenszeit des Rentenschuldners oder eines Dritten gestellte Leibrente geht, sofern nicht etwas anderes verabredet ist, auf die Erben des Rentengläubigers über.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Leibrente; doppelbesteuerungsrechtliche Behandlung des Rückgewährbetrages im Todesfall24 Zitierungen
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2Besteuerung einer Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrentenversicherung im Rahmen der ungebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b)19 Zitierungen
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3Besteuerung von Kapitalzahlungen aus dem Rückkauf von Leibrentenversicherungen im Rahmen der ungebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b)11 Zitierungen
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4Rückkaufswert einer Leibrente während deren Laufzeit als vom steuerbaren Vermögen des Rentenschuldners abziehbare Verbindlichkeit6 Zitierungen
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5Berufung an das Bundesgericht1 Zitierungen
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6Passive Vererblichkeit einer "unter allen Titeln" geschuldeten scheidungsrechtlichen Rente?0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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7 Zitierungen29.06.2005 · 7 Zitierungen
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Staats- und Gemeindesteuern 20076 Zitierungen
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SB.2010.000874 Zitierungen20.04.2011 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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