Art. 516 OR

Inhalt

1 Die Leibrente kann auf die Lebenszeit des Rentengläubigers, des Rentenschuldners oder eines Dritten gestellt werden.
2 In Ermangelung einer bestimmten Verabredung wird angenommen, sie sei auf die Lebenszeit des Rentengläubigers versprochen.
3 Eine auf die Lebenszeit des Rentenschuldners oder eines Dritten gestellte Leibrente geht, sofern nicht etwas anderes verabredet ist, auf die Erben des Rentengläubigers über.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Leibrente; doppelbesteuerungsrechtliche Behandlung des Rückgewährbetrages im Todesfall
    · 23.06.2005 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Besteuerung einer Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrentenversicherung im Rahmen der ungebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b)
    · 16.02.2009 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Besteuerung von Kapitalzahlungen aus dem Rückkauf von Leibrentenversicherungen im Rahmen der ungebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b)
    · 16.02.2009 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Rückkaufswert einer Leibrente während deren Laufzeit als vom steuerbaren Vermögen des Rentenschuldners abziehbare Verbindlichkeit
    · 01.05.2012 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Berufung an das Bundesgericht
    · 27.02.1959 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Passive Vererblichkeit einer "unter allen Titeln" geschuldeten scheidungsrechtlichen Rente?
    · 01.02.1974 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 29.06.2005 · 7 Zitierungen
  • Staats- und Gemeindesteuern 2007
    · 20.12.2012 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  • SB.2010.00087
    20.04.2011 · 4 Zitierungen

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