Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, das Kantonale Steueramt Zürich, führte gegen [X.] , die Beschwerdegegnerin, eine Steuerveranlagung für die Staats- und Gemeindesteuer sowie die direkte Bundessteuer 2007 durch. [X.] erhielt im Jahr 2007 eine Leistung in der Höhe von Fr. 620'684.-- aus einer liechtensteinischen Familienstiftung, die von [Y.] , dem Vater von [X.] , errichtet worden war. Die Stiftung hatte das Ziel, die Kosten für Erziehung und Ausbildung sowie die wirtschaftliche Unterstützung der Begünstigten zu übernehmen.
Das Kantonale Steueramt Zürich veranlagte [X.] mit einem steuerbaren Einkommen, das die Leistung aus der Stiftung in vollem Umfang enthielt. [X.] legte dagegen Einsprache ein und machte geltend, dass die Leistung als Leibrentenleistung zu behandeln sei und daher nur zu 40% steuerbar sei. Die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, gab [X.] Recht und setzte das steuerbare Einkommen entsprechend herab.
Gegen diese Entscheidung legte das Kantonale Steueramt Zürich Beschwerde beim Bundesgericht ein und machte geltend, dass die Leistung aus der Stiftung nicht als Leibrentenleistung zu behandeln sei, sondern als Einkünfte aus beweglichem Vermögen, die in vollem Umfang steuerbar seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Beschwerde zulässig sei. Das Gericht legte dann dar, dass die direkte Bundessteuer als Einkommenssteuer natürlicher Personen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte umfasst, ausgenommen Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen und die in Art. 24 abschliessend genannten Fälle.
Das Gericht erörterte dann die Frage, ob die Leistung aus der liechtensteinischen Familienstiftung als Leibrentenleistung zu behandeln sei. Es kam zu dem Schluss, dass die Leistung nicht den Anforderungen an eine Leibrentenleistung…