Art. 521 OR

1 Durch den Verpfründungsvertrag verpflichtet sich der Pfründer, dem Pfrundgeber ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu übertragen, und dieser, dem Pfründer Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren.
2 Ist der Pfrundgeber als Erbe des Pfründers eingesetzt, so steht das ganze Verhältnis unter den Bestimmungen über den Erbvertrag.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 67_II_149
    11.06.1941 · 2 Zitierungen
  2. 2
    Tragweite der Verpflichtung seiner Kinder, für seinen Unterhalt zu sorgen
    · 24.04.2007 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Form des Verpfründungsvertrags (Art. 522 Abs. 1 OR; Art. 512 und 501 ZGB). 1. Die Parteien haben den Vertrag in Gegenwart der Zeugen zu unterzeichnen (E. 3). 2. Die Zeugenbestätigung gemäss Art. 501 Abs. 2 ZGB muss sich…
    · 22.02.1979 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verpfründungsvertrag (Art. 521 OR)
    · 02.07.1963 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 45_II_371
    17.06.1919 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 33_I_661
    13.09.1907 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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