Erwägungen

Der Landwirt Franz Schüpfer-Küng schloss am 2. Juli 1948 mit seinem Sohn Franz Schüpfer-Meier einen "Liegenschafts-Abtretungs- und Verpfründungsvertrag". Darin übertrug der Vater dem Sohn seine Liegenschaften in Rickenbach, während der Sohn sich verpflichtete, den Vater lebenslänglich zu unterhalten. Der Vertrag wurde in das Tagebuch der Gemeinde Rickenbach eingetragen, jedoch unterblieb die Fertigung durch den Gemeinderat, die damals die Eintragung im Hauptbuch ersetzte. Der Vater betrachtete sich nicht mehr als Eigentümer, bezog aber weiterhin die im Vertrag vorgesehenen Leistungen von seinem Sohn. Nach dem Tod des Sohnes im Jahr 1959 zog der Vater die Anmeldung des Vertrags zurück, woraufhin die Erben des Sohnes Klage einreichten, um die Liegenschaften in ihr Eigentum übertragen zu lassen.

Der Beklagte (Vater) machte geltend, die Ansprüche aus dem Vertrag seien verjährt. Die Vorinstanzen wiesen diese Einrede jedoch ab, da sie den Rückzug der Anmeldung als rechtsmissbräuchlich erachteten. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Anspruch des Erblassers auf Übertragung der Liegenschaften gemäss Art. 127 OR mit Ablauf von zehn Jahren verjährt wäre. Die Verjährungsfrist begann mit Vertragsabschluss am 2. Juli 1948 und wäre somit am 2. Juli 1958 abgelaufen.

Allerdings erachtete das Gericht die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Der Beklagte hatte über mehr als 10 Jahre hinweg das Verhalten an den Tag gelegt, als sei sein Sohn tatsächlich Eigentümer…