Erwägungen
[C.], eine italienische Staatsangehörige, geboren 1931, lebte von 1960 bis 1994 mit ihrem Ehepartner in der Schweiz. Nach dem Tod ihres Mannes zog [C.] im August 2000 zu ihrer Tochter, ihrem Schwiegersohn und ihren Enkelkindern in die Schweiz. Das Ausländeramt des Kantons Neuenburg erteilte ihr eine Aufenthaltsbewilligung, nachdem ihre Tochter und ihr Schwiegersohn jeweils eine Erklärung unterzeichnet hatten, in der sie sich verpflichteten, für alle Kosten, die sich aus C.s Aufenthalt ergeben würden, vollständig aufzukommen, damit daraus keine Belastung für die Behörden entsteht.
[C.] bezieht eine Altersrente von 1'391 Franken pro Monat. Am 11. Juni 2003 stellte sie bei der Kantonalen Ausgleichskasse Neuenburg einen Antrag auf Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Kasse lehnte den Antrag ab, da sich die Tochter und der Schwiegersohn von [C.] verpflichtet hatten, für ihren Unterhalt aufzukommen.
Mit Urteil vom 7. Februar 2006 gab das Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg dem Rekurs statt und verwies die Sache an die Kasse zurück, damit diese die finanzielle Situation der Versicherten prüfe und erneut entscheide.
Die Kasse hat gegen dieses Urteil eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und dessen Aufhebung beantragt.
Erwägungen
Gemäß Art. 2 Abs. 1 ELG haben Schweizer Staatsangehörige, die in der Schweiz Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt haben und eine der in den Art. 2a bis 2d genannten Voraussetzungen erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben die massgebenden Einkünfte übersteigen. Art. 2 Abs. 2 ELG sieht zudem vor, dass Ausländer, die in der Schweiz Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen wie Schweizer Staatsangehörige haben.
Die Beschwerdegegnerin besitzt nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit und erfüllt die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 Bst. a bis c ELG für die Gewährung von Ergänzungsleistungen an ausländische Staatsangehörige nicht. Jedoch ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA) anwendbar.
Gem…