Erwägungen

Die Versicherung X. AG machte gegenüber den Erben von B., der Mitglied des Verwaltungsrats der Y. AG war, eine Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit geltend. Die Klage wurde beim Bezirksgericht Zürich eingereicht. Das Bezirksgericht erklärte sich für unzuständig, da es der Ansicht war, dass Art. 761 OR nur für Klagen gegen die verantwortlichen Personen selbst, nicht aber gegen deren Erben gelte.

Das Bundesgericht wies die Berufungen der Beklagten ab und bestätigte den Entscheid des Obergerichts, dass das Bezirksgericht Zürich für die Klage gegen die Erben zuständig ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 761 OR nicht an die Person des Beklagten, sondern sachlich an die Natur der Klageforderung als Anspruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit anknüpft. Der Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft steht demnach für alle Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit zur Verfügung, unabhängig davon, wer als Kläger oder Beklagter auftritt.

Das Bundesgericht begründet dies damit, dass Art. 761 OR den Zweck verfolgt, die gerichtliche Durchsetzung von Verantwortlichkeitsansprüchen zu vereinfachen. Dazu gehört auch, dass der Kläger nicht gegen mehrere Beklagte an verschiedenen Gerichten klagen muss.

Schließlich sieht…