Erwägungen

Am 16. April 2008 reichte Rechtsanwalt [X.] gegen [A.], [B.], [C.] und [D.] eine Strafanzeige wegen des Verdachts insbesondere der Urkundenfälschung, des Betrugs und der Veruntreuung ein. Der Anzeige lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

[X.] habe zwischen dem 1. April 1996 und dem 30. Juni 2000 mit [A.], [B.] und [C.] eine Anwaltssozietät auf der Basis einer "Voll-Partnerschaft" geführt. Im Dezember 1999/Mai 2000 sei [X.] durch [A.], [B.] und [C.] unter massiver Druckausübung dazu veranlasst worden, einer rückwirkenden Umwandlung der "Voll-Partnerschaft" in eine blosse Bürogemeinschaft per 30. Juni 1999 zuzustimmen. [X.] sei in den Besitz von Unterlagen gelangt, die bewiesen, dass [A.] jedenfalls in den Jahren 1999 und 2000 Honorareinnahmen in der Höhe von vielen Hunderttausend Franken über ein Privatkonto abdisponiert bzw. an den gemeinsamen Bürokonti "vorbeigeschleust" habe.

Am 7. April 2008 hatte [X.] beim Bezirksgericht Meilen gegen [A.], [B.] und [C.] in der gleichen Sache eine Zivilklage eingereicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 29 Abs. 1 BV als begründet. Die Staatsanwaltschaft wird daher angewiesen, die erforderlichen Massnahmen zur Beschlagnahmung der zum Beweis geeigneten Bank- und Buchhaltungsunterlagen der Angeschuldigten für die Jahre 1999 und 2000 - und,…