Erwägungen

A. und B. sind Miteigentümer der Stockwerkeigentumseinheit Nr. 21195. Es ist ein Streit zwischen A. und der Stockwerkeigentümergemeinschaft "PPE X." über die Höhe der Beiträge und Renovationskosten entstanden. Die PPE hat einen Antrag auf Inventaraufnahme zur Sicherung ihres Retentionsrechts und einen Betreibungsantrag auf Verwertung des Faustpfands gegen A. über einen Betrag von 145'088 Fr. 70 eingereicht.

Der Präsident des Zivilgerichts des Saanebezirks hat die vorläufige Freigabe des Rechtsvorschlags bis zur Höhe des betriebenen Betrags angeordnet, da eine Schuldanerkennung aus der Verwaltungs- und Nutzungsordnung der Stockwerkeigentumseinheit sowie aus den von der Stockwerkeigentümerversammlung genehmigten Kostenabrechungen abgeleitet werden konnte. A. hat gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Es hat entschieden, dass die Verwaltungs- und Nutzungsordnung der Stockwerkeigentumseinheit, obwohl sie den Grundsatz der Kostenbeteiligung des Miteigentümers vorsieht, den Betrag dieser Schuld zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Ordnung durch den…