Sachverhalt
Das Bundesgericht wurde mit einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft befasst, der der Migros Bank AG die provisorische Aufhebung der Pfändung für einen Betrag gewährt hatte, der der Wohngruppe Baselland geschuldet war. Die Kernfrage war, ob der Kontokorrentvertrag und die Kontoauszüge als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG angesehen werden können, was die provisorische Aufhebung der Pfändung ermöglichen würde.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass weder der Kontokorrentvertrag noch die Kontoauszüge eine gültige Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen. Der Kontokorrentvertrag bezieht sich nämlich nicht auf einen bestimmten Betrag, sondern auf einen erneuerbaren Kredit, dessen Saldo schwankt. Auch die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, wonach der Saldo bei Nichtbeanstandung innerhalb der Frist als anerkannt gilt, reicht nicht aus, um eine schriftliche und unterzeichnete Schuldanerkennung zu begründen.
Folglich befand das Bundesgericht, dass die Voraussetzungen von Art. 82 Abs. 1 SchKG…