Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin [X.] und der Beschwerdegegner [Z.] schlossen am 18. April 2003 eine Vereinbarung über die Finanzierung und Nutzung der gemeinsamen Geschäfte ab. Die Beschwerdeführerin investierte Euro 47'000.-- in ein Grundstück in [B.] , das auf den Namen des Beschwerdegegners eingetragen war. Die Parteien vereinbarten, dass die Beschwerdeführerin bei einem Ausstieg aus dem gemeinsamen Geschäft volles Recht auf alle investierten Mittel und ein Recht auf 50% des Mehrwerts der Immobilie haben sollte.

Am 5. Mai 2009 leitete die Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes [A.] ein und beantragte die Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 70'852.95. Der Beschwerdegegner erhob Rechtsvorschlag und machte geltend, er habe die von der Beschwerdeführerin investierten Mittel bereits im Sommer 2004 zurückbezahlt.

Das Bezirksgericht Zofingen wies das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführerin ab, und das Obergericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und beantragte die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 70'852.95.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in Zivilsachen und kam zum Schluss, dass die Beschwerde unbegründet ist. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Obergericht auf die Vorbringen in der nicht zugestellten erstinstanzlichen Vernehmlassung abgestellt hatte. Das Bundesgericht befand jedoch, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden war, da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hatte, sich vor einer Instanz mit voller Kognition zu äussern.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage, ob das Obergericht die Einwände des Beschwerdegegners als glaubhaft hatte ansehen dürfen. Es kam zum Schluss, dass die Einwände des Beschwerdegegners nicht glaubhaft gemacht worden waren, da keine Beweise für die Richtigkeit der Behauptungen vorgelegt…