Erwägungen
A. und B. haben am 4. Oktober 2014 eine Vereinbarung über die Übertragung des von A. im Rahmen seiner Tätigkeit mit der Gesellschaft C. Sàrl erworbenen Kundenstamms an B. unterzeichnet. Vorgesehen war, dass B. einen Betrag von 600'000 Franken zahlt, davon 200'000 Franken spätestens bis zum 31. Januar 2015 und der Restbetrag bis spätestens 20. Juni 2016.
Am 15. März 2017 hat A. beim Betreibungsamt des Bezirks Aigle beantragt, B. eine Zahlungsaufforderung über 400'000 Franken zuzustellen, zuzüglich Zinsen. B. hat vollständigen Rechtsvorschlag erhoben.
Am 10. August 2017 hat der Friedensrichter des Bezirks Aigle die vorläufige Aufhebung des Rechtsvorschlags bis zu 400'000 Franken ausgesprochen. Auf Beschwerde hin hat das Kantonsgericht des Kantons Waadt den vom B. erhobenen Rechtsvorschlag bestätigt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A. abgewiesen. Das Schuldbetreibungs- und Konkurskollegium befand, dass der betreibende Gläubiger, A., den Nachweis der Erfüllung seiner vertraglichen Leistung, nämlich der Übertragung des Kundenstamms, nicht ausreichend erbracht hat. Daher konnte der synallagmatische Vertrag nicht als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG gelten, und die vorläufige Aufhebung musste abgelehnt werden.
Das Bundesgericht hat diese Entscheidung gutgeheißen. Es befand, dass wenn der betriebene Schuldner die Nichterfüllung der…