Erwägungen

Der Beschwerdegegner [Y.] betrieb [X.] mit einem Zahlungsbefehl vom 15. April 2010 für eine Forderung von CHF 155'000.-- nebst Zins. Als Grund der Forderung gab er einen Darlehensvertrag vom 1. Februar 2001 und eine Zession an. [X.] (Beschwerdeführerin) erhob Rechtsvorschlag.

[Y.] ersuchte beim Gerichtspräsidium Baden um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag. Das Gerichtspräsidium wies das Begehren ab, da die Auszahlung des Darlehens nicht urkundlich nachgewiesen sei. [Y.] erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, welches die Beschwerde gutgeheissen und provisorische Rechtsöffnung erteilt hat.

[X.] erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Gläubiger den Nachweis der Auszahlung des Darlehens erbringen muss, wenn diese bestritten wird. Die Vorinstanz hat jedoch aufgrund einer von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Erklärung vom 27. Februar 2004 geschlossen, dass das Darlehen tatsächlich ausbezahlt wurde. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen…