Sachverhalt

Die Eidgenössische Steuerverwaltung betrieb die X. AG für Mehrwertsteuerforderungen in drei Betreibungen. Das Betreibungsamt Zürich 1 pfändete in diesen Betreibungen Kleidungsstücke der Schuldnerin. Die dritte Pfändung führte zu zusätzlichen Zähl-, Sortier- und Transportkosten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragte, die Kostenanteile festzusetzen, die sie bereits bezahlt hatte. Das Obergericht des Kantons Zürich hob den angefochtenen Beschluss und die Kostenrechnungen des Betreibungsamtes auf und setzte die von der Gläubigerin noch zu zahlenden Kostenanteile neu fest.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung zog die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weiter und beantragte, den Beschluss des Obergerichts Zürich aufzuheben und die Kosten in den Betreibungen Nr. 1, 2 und 3 festzusetzen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass das Betreibungsamt das ihm zustehende Ermessen nicht missbraucht hat, indem es keinen Kostenvorschuss verlangt hat. Der Gläubiger hat keinen Anspruch, lediglich Kosten in der Höhe der Kostenvorschüsse tragen zu müssen. Die Pflicht zur Leistung von Kostenvorschüssen stellt den Gläubiger vor die Frage, ob er diese weiteren Ausgaben wagen oder eine aussichtslos erscheinende Betreibung nicht lieber unterlassen soll.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, wenn sie die Kostenanteile der Beschwerdeführerin nicht auf die Summe der von dieser bereits bezahlten Betreibungskosten festgesetzt hat. Die Kostenvorschusspflicht hat somit eine gewisse prohibitive Funktion. Ist vorauszusehen, dass die Kosten aussergewöhnlich hoch sein werden und nicht mehr im Verhältnis zur Forderung…