Erwägungen
In einem Betreibungsverfahren gegen [A.] und [B.] wurden deren Liquidationsanteile am Gemeinschaftsvermögen (ein Grundstück) gepfändet. Nach gescheiterter Einigungsverhandlung übermittelte das Betreibungsamt die Akten an die kantonale Aufsichtsbehörde, um den Verwertungsmodus festzulegen. Das Kantonsgericht Freiburg als Aufsichtsbehörde ordnete die Auflösung der einfachen Gesellschaft [A.] und [B.] und die Verwertung des Grundstücks an. Gegen diesen Entscheid erhoben [A.] und [B.] Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es führte aus, dass die Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 Abs. 1 VVAG der Herbeiführung einer gütlichen Einigung zwischen den Beteiligten dient, was hier nicht gelungen sei. Daher habe die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG zu entscheiden, ob das gepfändete Anteilsrecht zu versteigern oder die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens herbeizuführen sei. Die Aufsichtsbehörde habe die Auflösung der einfachen Gesellschaft und Verwertung des Grundstücks zu Recht…