Sachverhalt

Die [A. GmbH] und ihr Geschäftsführer [B.] (Beschwerdeführer) waren bei der Versicherung [C. AG] (Beschwerdegegnerin) kollektiv krankentaggeldversichert sowie nach Massgabe des Zusatzvertrags zur obligatorischen Unfallversicherung versichert. Nach einem Unfall am 16. Oktober 2007 erbrachte die Versicherung Taggeldleistungen. Im Rahmen einer Observation und weiterer medizinischer Abklärungen stellte die Versicherung fest, dass der Versicherte mindestens seit 1. Dezember 2006 vollständig arbeitsfähig war. Die Versicherung forderte daraufhin die Rückzahlung der ausgerichteten Taggelder und Observationskosten.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdeführer, der Versicherung Taggelder und Observationskosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung des Urteils und die Abweisung der Klage.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Leistungspflicht aus dem Kollektiv-Krankentaggeldversicherungsvertrag und dem Zusatzvertrag zur obligatorischen Unfallversicherung. Es stellte fest, dass der Versicherte trotz gemeldeter Arbeitsunfähigkeit für sein Geschäft gearbeitet hatte und dies der Versicherung hätte mitteilen müssen.

Das Bundesgericht befand, dass der Versicherte Tatsachen, die geeignet sind, die Leistungspflicht der Versicherung auszuschliessen oder zu mindern, verschwiegen hatte. Es…