Sachverhalt

Der Beschwerdeführer X. erlitt 1996 einen Verkehrsunfall und bezog in der Folge Versicherungsleistungen von der SUVA, der IV und der A. Lebensversicherungs-Gesellschaft AG. Er nahm 2005 an Autorennen teil und wurde bei der Ausführung von Arbeitstätigkeiten gefilmt. Die Anklage wirft X. vor, er habe Ärzte und Inspektoren der Versicherer systematisch mit unwahren Angaben über seinen Gesundheitszustand getäuscht, um Versicherungsleistungen zu erlangen.

Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft sprach X. vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs für die Zeit vom 24. Januar 1997 bis 7. April 2005 frei, verurteilte ihn jedoch wegen gewerbsmässigen Betrugs für die Zeit vom 8. April 2005 bis 31. März 2008.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Rechtsmittel des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft ab und bestätigte das strafgerichtliche Urteil.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer X. durch Unterlassen eine Garantenstellung zum Schutz des Vermögens der Versicherer hatte. Die Vorinstanz hatte angenommen, dass X. durch die Missachtung seiner gesetzlichen und vertraglichen Meldepflichten eine Garantenstellung hatte.

Das Bundesgericht verneinte jedoch eine Garantenstellung aufgrund von Meldepflichten. Es entschied, dass die Pflicht, leistungsrelevante Änderungen in den Verhältnissen zu melden, keine Garantenpflicht zu begründen vermag. Die…