Erwägungen
Der Kläger, ein selbstständiger Schmuck- und Edelsteinhändler, hatte bei der Beklagten eine Schadenversicherung gegen Einbruchdiebstahl und Beraubung abgeschlossen. Am 6. September 1997 meldete er der Beklagten einen bewaffneten Raubüberfall, der sich am Vortag ereignet haben soll. Die Beklagte verweigerte ihre Leistungen, woraufhin der Kläger einen Forderungsprozess einleitete. Die kantonalen Gerichte wiesen die Klage ab, und das Bundesgericht wies die Berufung des Klägers ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht präzisiert in dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zur Beweislast und zu den Beweisanforderungen bei Versicherungsansprüchen:
Gemäß der Grundregel von Art. 8 ZGB hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer - die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Der Versicherer trägt die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen.
Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmäßig mit Schwierigkeiten verbunden ist, genießt der beweispflichtige Versicherungsnehmer eine Beweiserleichterung. Es genügt, wenn er den Eintritt des Versicherungsfalls überwiegend wahrscheinlich macht. Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des Gegenbeweises, erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung des…