Erwägungen

A. arbeitete als Schreiner bei der C. GmbH, die bei der B. AG eine kollektive Krankenzusatzversicherung abgeschlossen hatte. Am 10. Juli 2018 meldete die C. GmbH der B. AG eine Arbeitsunfähigkeit von A. ab 14. Juni 2018 von zunächst 100% und später 70% aufgrund neurologischer Probleme in den Armen. Die B. AG sprach der C. GmbH Taggeldleistungen für A. zu.

Am 29. Mai 2020 klagte A. beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die B. AG sei verpflichtet, ihm vom 1. November 2018 bis 31. März 2020 weitere Krankentaggeldleistungen zu bezahlen. Das Sozialversicherungsgericht wies die Klage ab.

A. erhob Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss der Grundregel von Art. 8 ZGB der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs zu beweisen hat, namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder den Versicherungsvertrag gegenüber dem…