Erwägungen
Die B. AG (Klägerin) schloss am 9. Juli 1990 einen öffentlich beurkundeten Vertrag mit A. (Beklagter), wonach der Beklagte der Klägerin ein Kaufrecht am Grundstück GB X. einräumte. Die Klägerin hatte den vereinbarten Preis von Fr. 130'000.- bereits am 28. April 1989 bezahlt. Das Grundbuchamt Baden verweigerte jedoch am 7. Mai 1991 die Eintragung des Kaufrechts ins Grundbuch. Im August 1998 legten die Parteien den Vertrag dem Finanzdepartement des Kantons Aargau vor, um dessen Vereinbarkeit mit dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zu prüfen. Mit Verfügung vom 24. August 1998 stellte das Finanzdepartement fest, dass die Klägerin nicht als Selbstbewirtschafterin gelte und der Quadratmeterpreis des Grundstücks gemäss BGBB höchstens Fr. 9.30 betragen dürfe. Im Oktober 1999 reichte die Klägerin ein Gesuch um Bewilligung des Kaufvertrags vom 22. Dezember 1993 ein, welches das Finanzdepartement am 10. Januar 2000 gestützt auf das BGBB ablehnte.
Am 17. Februar 2000 klagte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden auf Rückzahlung des bereits bezahlten Kaufpreises von Fr. 130'000.- nebst Zins. Das Bezirksgericht Baden hiess die Klage teilweise gut und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Der Beklagte erhob daraufhin Appellation, welche das Obergericht des Kantons Aargau abwies.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Bereicherungsanspruch der Klägerin bereits mit Rechtskraft der Feststellungsverfügung vom 24. August 1998 entstanden ist. Diese Verfügung vermittelte der Klägerin hinreichende Kenntnis darüber, dass der Erwerb des Grundstücks nicht bewilligt werden kann. Damit begann die relative Verjährungsfrist von einem Jahr nach Art. 67 Abs. 1 OR zu laufen, so dass die Klage am 17. Februar 2000…