Sachverhalt

Die Kläger, eine Erbengemeinschaft, waren Mieter einer 4,5-Zimmer-Wohnung in Zürich. Das Mietverhältnis dauerte vom 1. Mai 1993 bis zum 31. Januar 1999. Die Kläger bezahlten akonto Heiz- und Betriebskosten monatlich Fr. 218.--. Die Beklagte, die Pensionskasse [S.] , rechnete einmal jährlich über diese Kosten ab. Die Kläger sind der Auffassung, dass sie zu viel Nebenkosten bezahlt haben, und fordern die betreffenden Nebenkosten für die Dauer des ganzen Mietverhältnisses zurück.

Nachdem vor Schlichtungsbehörde keine Einigung erzielt werden konnte, erhoben die Kläger beim Mietgericht Zürich Klage und beantragten, die Beklagte sei zu verpflichten, Fr. 8'011.80 nebst Zins zurückzuerstatten. Mit Urteil vom 8. März 2001 wies das Mietgericht die Klage ab. Gegen dieses Urteil erhoben die Kläger Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 8. November 2001 hiess das Obergericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, den Klägern Fr. 642.10 nebst Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen.

Mit Berufung vom 14. Januar 2002 beantragen die Kläger dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. November 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Fr. 8'011.80 nebst Zins zu bezahlen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zunächst geprüft, ob aufgrund der vertraglichen Vereinbarung der Parteien die in Rechnung gestellten und auch bezahlten Nebenkosten geschuldet waren. Gemäss Art. 257a Abs. 2 OR hat der Mieter die Nebenkosten nur zu bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass die Kosten grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war, den Klägern öffentliche Abgaben und Gebühren zu berechnen. Weiter sind sich die Parteien darin einig, dass die Kosten für den Gartenunterhalt nicht hätten abgerechnet werden dürfen, weil sie im Mietvertrag nicht erwähnt worden sind. Umstritten war hingegen, ob die Warmwasserkosten den Mietern als Nebenkosten belastet werden durften.

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Warmwasserkosten nicht geschuldet waren, da sie im Mietvertrag nicht eindeutig und genau bezeichnet worden sind. Die allgemeinen Vertragsbedingungen begründen keine Pflicht, die Warmwasserkosten zu bezahlen. Die Beklagte war auch nicht berechtigt, die Verwaltungskosten für die Heizungsabrechnung und für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung geltend zu machen, soweit sie nicht mit der Heizung zusammenhängen.

Das Bundesgericht hat weiter geprüft, ob die Kläger ihre…