Art. 117 OR

Beim Kontokorrentverhältnis

1 Die Einsetzung der einzelnen Posten in einen Kontokorrent hat keine Neuerung zur Folge.
2 Eine Neuerung ist jedoch anzunehmen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt wird.
3 Bestehen für einen einzelnen Posten besondere Sicherheiten, so werden sie, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung, durch die Ziehung und Anerkennung des Saldos nicht aufgehoben.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kontokorrentverhältnis. 1. Art. 117 Abs. 2 OR
    · 20.06.1978 · 18 Zitierungen
  2. 2
    Arrestierung eines Kontokorrentguthabens. 1. Die Saldierung des Kontos gegenüber dem Betreibungsamt hat keine Neuerung im Sinne von Art. 117 Abs. 2 OR zur Folge (Erw. 3). 2. Wird ein Kontokorrentguthaben arrestiert, so…
    · 09.05.1974 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Schuldanerkennung; unterzeichnete Anerkennung eines Kontokorrentsaldos
    · 30.08.2012 · 2 Zitierungen
  4. 4
    Vertragsanspruch oder Bereicherungsanspruch? (Erw. 4)
    · 21.05.1968 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 53_II_336
    25.10.1927 · 1 Zitierungen
  6. 6
    BGE 44_II_132
    01.01.1918 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.