Art. 117 OR
Beim Kontokorrentverhältnis
1 Die Einsetzung der einzelnen Posten in einen Kontokorrent hat keine Neuerung zur Folge.
2 Eine Neuerung ist jedoch anzunehmen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt wird.
3 Bestehen für einen einzelnen Posten besondere Sicherheiten, so werden sie, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung, durch die Ziehung und Anerkennung des Saldos nicht aufgehoben.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kontokorrentverhältnis. 1. Art. 117 Abs. 2 OR18 Zitierungen
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2Arrestierung eines Kontokorrentguthabens. 1. Die Saldierung des Kontos gegenüber dem Betreibungsamt hat keine Neuerung im Sinne von Art. 117 Abs. 2 OR zur Folge (Erw. 3). 2. Wird ein Kontokorrentguthaben arrestiert, so…17 Zitierungen
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3Schuldanerkennung; unterzeichnete Anerkennung eines Kontokorrentsaldos2 Zitierungen
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4Vertragsanspruch oder Bereicherungsanspruch? (Erw. 4)2 Zitierungen
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5BGE 53_II_3361 Zitierungen25.10.1927 · 1 Zitierungen
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6BGE 44_II_1321 Zitierungen01.01.1918 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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Forderung aus Kreditvertrag2 Zitierungen
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2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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