Erwägungen
Die [A. AG] (Beschwerdeführerin) klagte gegen [B.] (Beschwerdegegner) auf Schadenersatz aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit. Das Bezirksgericht wies die Klage ab, was das Obergericht bestätigte. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es hob den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung der Forderung von CHF 77'085.-- an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Substanziierung der Forderung von CHF 77'085.-- durch die Beschwerdeführerin als ungenügend erachtet hatte. Die Beschwerdeführerin hatte die Einzelpositionen, die zu diesem Saldo führten, detailliert dargelegt, so dass eine substanziierte Bestreitung möglich gewesen wäre. Das Bundesgericht verpflichtete die Vorinstanz, zunächst darüber zu befinden, ob die Behauptungen der Beschwerdeführerin hinreichend bestritten wurden, um ein…