Sachverhalt
Die Gesellschaft Exchange Finanz AG (später Grufina AG) verkaufte 1951 für ihren Kunden Raimund Vogel gesperrte Reichsmarks. Letzterer bestritt, einen Auftrag für diese Verkäufe erteilt zu haben, und weigerte sich, die erforderlichen gesperrten Reichsmarks bereitzustellen. Exchange Finanz musste daher die gesperrten Reichsmarks durch Deckungskäufe beschaffen und erlitt dabei einen Verlust von 24 785 Schweizer Franken, den sie dem Schweizer-Franken-Konto von Vogel belastete. Dieser bestritt diese Belastung und verlangte mehrmals erfolglos die Auszahlung des einbehaltenen Betrags. 1961 leitete er Betreibungshandlungen ein, um die Verjährung zu unterbrechen, ließ die Sache dann aber bis 1965 ruhen, als er die Zahlung von 24 785 Schweizer Franken einklagte.Erwägungen
Das BGE weist den Antrag von Vogel ab, da die übermäßige Verzögerung bei der Geltendmachung seines Rechts einen Rechtsmissbrauch darstellt. Obwohl die ordentliche Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäß Art. 127 OR noch nicht abgelaufen war, sieht das Gericht das Verhalten von Vogel, erst nach mehr als 14 Jahren ohne triftigen Grund und in offensichtlicher Absicht, den Beweis für die Gesellschaft Grufina zu erschweren, als treuwidrig und als Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 ZGB an.
Das BGE verweist die Sache jedoch an die Vorinstanz…