Art. 257a OR

1 Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen.
2 Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Mietvertrag; Gültigkeit einer Vereinbarung über Akontozahlungen, welche die tatsächlich anfallenden Nebenkosten wesentlich unterschreiten (Art. 18 und 257a Abs. 2 OR)
    · 31.08.2005 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Mietvertrag; kontrollierte Mietzinse; Nebenkostenabrede
    · 10.06.2009 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anspruch auf rechtliches Gehör vor Anordnung einer Liefersperre von Elektrizität wegen unbezahlter Gebühren
    · 15.12.2010 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Hinterlegung des Mietzinses bei Mängeln der Mietsache (Art. 259g OR)
    · 22.01.1998 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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