Art. 257a OR
1 Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen.
2 Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Mietvertrag; Gültigkeit einer Vereinbarung über Akontozahlungen, welche die tatsächlich anfallenden Nebenkosten wesentlich unterschreiten (Art. 18 und 257a Abs. 2 OR)27 Zitierungen
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2Mietvertrag; kontrollierte Mietzinse; Nebenkostenabrede25 Zitierungen
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3Anspruch auf rechtliches Gehör vor Anordnung einer Liefersperre von Elektrizität wegen unbezahlter Gebühren0 Zitierungen
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4Hinterlegung des Mietzinses bei Mängeln der Mietsache (Art. 259g OR)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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31 Zitierungen
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Art. 9 BV (Zivilprozess)19 Zitierungen
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17 Zitierungen28.07.2009 · 17 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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