Sachverhalt

Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Vermieter (X. und Y.) und einem Mieter (Z.) in Bezug auf die Hinterlegung der Miete aufgrund von Mängeln der Mietsache. Der Mieter hat bei den zuständigen Behörden den Nettomietzins sowie die Nebenkosten für Juni 1996 hinterlegt. Das Untergericht hat dennoch eine Zahlungsverzögerung des Mieters im Sinne von Art. 257d OR angenommen und die Kündigung des Mietvertrags aus diesem Grund für gültig erklärt, da die Hinterlegung der Nebenkosten nicht durch Art. 259g OR vorgesehen sei, der nur die Hinterlegung des Nettomietzinses erlaube.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass Art. 259g OR dem Mieter erlaubt, die gesamte vereinbarte Miete, einschließlich der Nebenkosten, zu hinterlegen, wenn diese regelmäßig und pauschal zusammen mit dem Nettomietzins zu zahlen sind. In diesem Fall sind die Nebenkosten integraler Bestandteil der "Miete" im Sinne von Art. 259g OR und können zu den gleichen Bedingungen wie der Nettomietzins hinterlegt werden. Die Hinterlegung soll es dem Mieter ermöglichen, Druck auf den Vermieter auszuüben, um die Mängel zu beheben, unabhängig von…